Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „amicizia, Deutsch-Italienischer Verein für soziale Partnerschaft e.V.“, abgekürzt „amicizia“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wiesbaden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)       Zweck des Vereins ist es, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität deutsch-italienische Kulturarbeit durchzuführen und soziales Engagement in Deutschland und in Italien zu fördern. Die Integration Deutscher in Italien und Italienern in der Bundesrepublik Deutschland soll unter Wahrung der nationalen Identität gefördert und ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen beiden Nationen entwickelt werden. 

(2)       Der Verein dient dem besseren Verständnis zwischen Italienern und Deutschen. Er fördert den partnerschaftlichen Austausch von Meinungen zwischen Deutschen und Italienern. Der Verein stellt sich in den Dienst sozialer Minderheiten beider Nationalitäten. Er fördert die Teilnahme an Sprachkursen zum besseren Verständnis zwischen beiden Nationalitäten und macht sich zum Sprachrohr deutscher und italienischer Problemgruppen. Der Verein unterstützt im Rahmen der europäischen Integration aktiv bestehende Initiativen zur Durchsetzung des kommunalen Wahlrechts für Ausländer. Jedes Engagement soll einen deutlichen sozialen Charakter tragen. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung, insbesondere der §§ 51 und 52 AO (1977). Der Verein verfolgt durch die Unterstützung bedürftiger Personen auch mildtätige Zwecke im Sinne der § 53 Abgabenordnung (AO).

(3)       Zur Erreichung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit politischen Parteien, Verbänden und anderen Vereinen in Italien und der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

(4)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt erden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

  1. a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
  2. b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  3. c) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zur Ehrenmitgliedschaft können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Erfüllung des Vereinszwecks erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
  4. a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  5. b) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nach ergangener Mahnung erfolgt,
  6. c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung,
2.  der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt vor allem:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes, in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Jede Änderung der Satzung, Änderungsanträge zur Satzung müssen spätestens 4 Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein.
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und
  8. Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederverssammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, sowie sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführern, dem Schatzmeister und drei bis sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26  des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, die beiden Schriftführer und der Schatzmeister.

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Für die Einberufung des Vorstandes gilt § 7 entsprechend.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet für alle vom Vorstand eingegangenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt Wiesbaden mit der Bestimmung zu, dass sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wiesbaden, den 02. Februar 2018 (i.d.F. vom Januar 2003)